Stand 2011

Rechtsbeugung im Internet.

Leider besteht fuer Benutzer des Internet die Gefahr,
bei Umgang mit sexuellen Inhalten mit einem
Ermittlungsverfahren konfrontiert zu werden. Daher
soll dieses Kapitel einige Hinweise geben, was in
diesem Zusammenhang zu beachten ist.


Ein Bericht und Erfahrungen eines Betroffenen.

Vorbeugung: die Datensicherung

Oftmals werden bei einem Ermittlungsverfahren PC's beschlagnahmt. Im gleichen Raum oder in der Wohnung aufbewahrte Datentraeger werden dabei meist gleich mitgenommen. Damit ist aber auch der Datenbestand betroffen, der fuer die Ermittlungen nicht interessant, aber für den Besitzer oft von grossem ideellen Wert ist. Ob es sich um alte Mails, Adressenverzeichnisse, persönliche Bilder oder für den Beruf dringend benötigte Unterlagen handelt, die Daten stehen für Monate nicht zur Verfügung oder werden gar vernichet. Für wertvolle Daten sollte also immer ein Backup außer Haus angelegt werden! Die Verwendung einer Wechselplatte ist die eleganteste Lösung. Externe Festplatten, Verschlüselter Speicher im Netz....

Im Verfahren: lieber nachdenken statt reden

Wer einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, ist nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, die über seine Personalien hinausgehen. Ein korrekter Polizist wird auch darauf hinweisen. Wer einen Anwalt kennt (was sowieso ratsam ist) sollte diesen schon während der Beschlagnahme hinzuziehen und eine genaue Protokollierung der sichergestellten Gegenstände verlangen. Nur so kann eine vollständige Rückgabe kontrolliert werden. Der Anwalt kann beantragen, daß alle Gegenstände, die zur Beweisführung nicht noetig sind, baldmöglichst zurückgegeben werden. Dies sind z.B. der Monitor, die Tastatur, Maus, Drucker usw. Hiermit wird die spätere Rückgabe eventuell erleichtert, auf jeden Fall wird dokumentiert, daß man sich auf juristisch korrekter Ebene verteidigen wird.

Der nächste Schritt ist eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei bzw. Kripo. Auch hier sollte man sich darauf beschränken, nur die Angaben zu machen, zu denen man verpflichtet ist. Das sind ausschließlich Angaben zur Person (Name, Adresse, Beruf, Alter usw.) zur Sache selbst braucht man keine Angaben zu machen.

Jetzt ist erst einmal Geduld angesagt. Es kann Monate oder auch mehr als ein Jahr dauern, bis der Verteidiger Akteneinsicht bekommt. Spätestens hier erfährt man, was einem im Detail vorgeworfen wird. Es gibt bereits mehrere Literaturstellen, aus denen hervorgeht, daß eine Weitergabe von zoophilen Bildern keine Verbreitung im Sinne des Gesetzes ist. Hierauf muß man sich berufen. Andernfalls handelt es sich um Zensur, für die es keinen vernünftigen Grund gibt. Es ist nicht Aufgabe des Staates, moralische Standards vorzugeben und ihre Mißachtung mit Strafe zu belegen. Die Verfassung garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die erst dort endet, wo anderen Schaden entsteht. Dies ist aber nirgends der Fall, solange man niemanden gegen seinen Willen mit Sexualität konfrontiert.

Das Finanzgericht hat die Lebensdauer für Computeranlagen auf 5 Jahre angesetzt. Wenn Gegenstände eingehalten werden, die zur Beweisaufnahme nicht notwendig sind, kann man meiner Auffassung nach den Betrag der jährlichen Abschreibung als Schadenersatz geltend machen.

Eventuell erhält man vom Amtsgericht einen Strafbefehl, der meist eine hohe Geldstrafe vorsieht, eventuell auch die Einziehung der Anlage. Diesen Strafbefehl anzuerkennen würde ein Eingeständnis einer Schuld bedeuten. Daher ist es ratsam, Einspruch einzulegen und es zur Hauptverhandlung kommen zu lassen. Wo man sich nicht bereichert hat und niemanden geschadet hat, kann auch keine Schuld sein.

Hier enden vorläufig meine Erfahrungen. Neue Erkenntnisse werden umgehend in den Text eingebunden.


Soweit die Berichterstattung eines Betroffenen. In diesem Fall, wie mir inzwischen bekannt wurde, versuchte das Gericht den Betroffenen mit erpresserischen Methoden einzuschuechtern. Das Gericht hatte zur Verhandlung zahlreich Reporter eingeladen und dem Angeklagten mitgeteilt daß der Richter die Verhandlung oeffendlich machen wuerde und Presse eingeladen waere.

Dem Angeklagten gegenüber machte er klar, daß seine gesamte Privatkorrespondenz vor der anwesenden Presse verlesen würde. Wenn er seinen Einspruch nicht zurücknähme, drohte ihm der Staatsanwalt zudem eine Haftstrafe an. Um einen untragbaren sozialen Schaden an seinen Verwandten zu verhindern, welcher durch das Gericht vorsaetzlich verursacht worden waere, blieb dem Angeklagten nichts anderes uebrig als seinen Einspruch zurueckzunehmen.


Bewertung dieses Falles durch den Rechtsanwalt:

Im Großen Kommentar zum StGB gilt die Weitergabe pornographischer Schriften an einzelne Privatpersonen noch als zu tolerieren, wenn der Personenkreis überschaubar sei und der Geber die Kontrolle über den Personenkreis hätte. Damit ist die Einschränkung wieder entkräftet, denn wer hat schon Kontrolle über einen anderen Menschen. Andererseits ist ein Personenkreis von beispielsweise 20 Personen schon als groß zu bewerten, es können schon weniger sein. Dies zeigt, daß der Willkür alle Türen offen gehalten sind.

Die "Erleichterung" betrifft weiterhin nur die einzelne Weitergabe ohne Gegenleistung. Was offenbar viel strenger bewertet wird ist das Angebot. Die Erwähnung des Besitzes und die Bereitschaft zum Kopieren ist schon ein Angebot, selbst wenn der potentielle Empfänger ein Freund ist und die Kopie unentgeltlich erfolgen würde. Schon dieses Angebot ist verboten, egal ob etwas weitergegeben wurde oder nicht.

Die allgemeine Verfügbarkeit der Bilder über Internet-Newsgroups entschärft die Bewertung keineswegs. Einzig legaler Weg, als Interessent an ein paar Zoo-Bilder zu kommen ist also nur der *eigene* Internet-Anschluß und der Zugang zu einem ausländischen Server oder Deckung des *Eigen*bedarfs bei Auslandsreisen.

Aus der unmöglichen Kontrolle über die Empfänger im Einzelnen leitet sich auch der Verdacht der Verbreitung bei den Empfängern ab. Nach dem Motto: "wer so begehrte Daten erhält, kopiert sie auch weiter" wird der Verdacht an den Haaren herbeigezogen. Wie dringend ein Verdacht ist, scheint bei der Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen keine große Rolle zu spielen.



       
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