Die
Novellierung des Schweizer Tierschutzgesetzes und die Zoophilie
Über eine Novellierung des TSG versuchten gewisse Kreise in der Schweiz jedwede
Form sexueller Tier-Mensch-Interaktionen zu kriminalisieren. Ziel war es,
Straftatbestände zu konstruieren, die eine Verurteilung des Zoophilen auch dann
zulassen, wenn das Tier keinerlei körperlichen Schäden aufweist oder in seinem
Verhalten auffällig geworden ist. Ich möchte hier Grundlagen, Fehler und
Auswirkungen dieser Änderung diskutieren.
Allgemeines
In offiziellen und inoffiziellen Stellungnahmen und Begründungsversuchen zu
dieser Gesetzesänderung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen
Juristen sexuelle Tier-Mensch-Interaktionen grundsätzlich als sexuelle
Ausbeutung des Tieres ansehen. Was beweist, dass sie sich nicht ausreichend mit
der Materie, speziell der Rolle des Tieres beschäftigt haben. Sie sprechen
dabei von Dingen wie einer "freien Willensbildung des Tieres", was
beweist, dass sie sich nicht mit der Ethologie der Tiere auseinandergesetzt
haben. Sie werfen mit unwissenschaftlichen Anthropomorphismen um sich, ziehen
Postulate ohne objektivierbares, wissenschaftliches Fundament als
Rechtsgrundlage heran. Letztlich würfeln die verantwortlichen Damen und Herren
juristischen Sprachgebrauch, pseudophilosophische Begriffe und Termini aus der
Ethologie kunterbunt durcheinander, würzen das ganze mit unhaltbaren
Definitionen, um zu dem von ihnen anvisierten Ziel zu gelangen.
1. Hinsichtlich zoophiler Interaktionen
relevante Passagen des neuen TSG
Körperliche Schäden und Verhaltensstörungen, resultierend aus einer sexuellen
Tier-Mensch-Interaktion, wurden schon vom bisher gültigen TSG als
strafrechtlich relevanter Tatbestand festgeschrieben. Dies hat sich nicht geändert.
Ich werde deshalb diese Passagen aus den Betrachtungen ausklammern und mich auf
die hinzugekommenen / geänderten Abschnitte konzentrieren, mit denen eine
zoosexuelle Haltungssituation ohne jedwede objektivierbare Schäden am
tierischen Part kriminalisiert werden soll.
Art 3.
a. Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die
Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende
Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier
insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst
versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder
seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermäßig instrumentalisiert wird;
b. Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
sind,
2. das artgemäße Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet
ist,
3. sie klinisch gesund sind,
4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
Art. 4 Grundsätze
1. Wer mit Tieren umgeht, hat:
a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,
es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das
Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist
verboten.
3. Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren
Würde missachtet wird.
Art. 26 Tierquälerei
1. Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen
Würde in anderer Weise missachtet;[/list]
Ferner tangieren nachfolgende Abschnitte das Umfeld tierischer Sexualität,
damit indirekt den Komplex Zoosexualität:
Art. 6 Allgemeine Anforderungen
1. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die
für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung ... gewähren.
2 ... unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem
Stand der Erfahrung ... verbietet (der Bundesrat) Haltungsarten, die den Grundsätzen
des Tierschutzes widersprechen.[/list]
Grundsätzliches dazu:
Das lebenslange, vorsätzliche Aussparen eines der essentiellsten Grundantriebe
im Tier (Sexualität) muss JEDEM Grundsatz eines Tierschutzes widersprechen.
Tierhaltung ohne Berücksichtigung tierischer Sexualität darf nicht als
artgerecht bezeichnet werden. Nicht artgerechte Haltung kann wiederum keinem
Tierschutzgedanken gerecht sein.
2. Die Schwachpunkte im Detail
2.1 Würde
2.1.1 Definition
Würde basiert auf der einzigartigen Eigenschaft der Vernunft.
Grundvoraussetzung zur Würdefähigkeit sind (nebst anderem) Selbstbewusstsein,
bewusste Selbstbestimmung, Selbstverfügung und eine Entscheidungsfreiheit (Bleyl).
So der gängige Usus in der Philosophie. All dies sind Charaktereigenschaften,
die man - folgt man der allgemein gültigen Lehrmeinung - bei höheren Säugetieren
nicht antrifft.
Einzig würdefähiges Wesen ist der Mensch (Kant). Tier und Pflanze kommen in
der kant'schen Theorie nur ein würdeloses Dasein zu.
Somit darf dem Begriff "Würde" bei der Betrachtung tierischer Belange
keine Bedeutung beigemessen werden. Weshalb die (nicht vorhandene) Würde der
"Sache Tier" auch nicht durch sexuelle Interaktionen beschädigt
werden kann.
2.1.2 Der Alleingang der Schweiz
Als einziges Land der Welt ignoriert die Schweiz jeglichen gängigen
philosophischen Usus und hat schon vor Jahrzehnten im Alleingang eine sog.
"kreatürliche Würde" definiert. Eine Absurdität, die jedem Verständnis
von Würde Hohn spricht. Wurde damit doch selbst das Unkraut im Vorgarten, das
wir ausrupfen und vergiften zu einem würdefähigen Wesen.
Jedes Land soll seine eigenen Vorstellungen von Moral und Ethik leben dürfen.
Nur muss dann festgehalten werden, dass die Schweizer Definition von der Würde
des Tieres ausschließlich auf die Schweiz anwendbar ist, nur für den Schweizer
Gesetzgeber und Bürger eine Relevanz besitzt.
Ein weiterer Alleingang der Schweiz besteht darin, dass sie ebenso den Begriff
"tierische Sexualität" als eine der Grundlagen in ihre Gesetzgebung
aufnimmt. Die Ethologie bestreitet eine Sexualität, wie wir Menschen sie im
Allgemeinen verstehen, beim höheren Säugetier bis heute (was als beliebtes
Argument gegen zoosexuelle Handlungen von Fachleuten in den deutschen
Zoophilie-Streit geworfen wird).
Damit lahmt das einzige Postulat, das man im neuen Tierschutzgesetz überhaupt
gegen zoophile Interaktionen ohne objektive Schäden am Tier anführen könnte
auf seinen beiden Standbeinen.
2.1.3 Die Schweizer Willkür - Reanimierte
Relikte der Hexenprozess-Ära?
Dass die Würde des Tieres (wie immer man sie definieren mag) per se durch
jegliche sexuelle Interaktion mit dem Menschen beschädigt werde, ist lediglich
ein nicht objektivierbares Postulat. Dann muss zunächst einmal festgestellt
werden, wie sich eine "Würdeverletzung" in Ausdruck und Verhalten des
Tieres niederschlägt. Bis dies geschehen ist, schwebt jede Argumentation über
Würdeverletzung im luftleeren Raum, ist als Rechtsgrundlage ungeeignet.
Da das Umfeld einer sexuellen Interaktion mit zoophilem Charakter auf der Seite
des Tieres zumeist mit äußerst positiver Appetenz belegt ist, ebenso wie
aufgrund des Fehlens jeglicher negativer Verhaltenstendenzen, jeglichen
negativen Ausdruckes in Haltung, Gestik und Mimik (diese Aussage lässt sich über
Videoaufnahmen oder durch direkte Begutachtung einer Interaktion objektivieren),
muss derzeit davon ausgegangen werden, dass kein negatives Empfinden auf Seiten
des Tieres vorhanden ist, keine negative Haltung zur sexuellen Interaktion auf
Seiten des Tieres vorliegt. Damit verbleibt keinerlei Raum für die Annahme
einer Würdeverletzung. Das Postulat von Würdeverletzung ist lediglich ein
populistisch höchst wirksames (Schein-)Argument, das hervorragend ins Konzept
einiger Moralistenköpfe bei ihrem Kampf gegen Zoosexualität hineinpassen würde.
Das deshalb unter Verbiegen objektivierbarer Realität in die Novellierung des
TSG hineingezwungen wurde.
Das neue TSG erlaubte dem Staat letztlich ohne objektivierbare Fakten, allein über
ein Postulat in die Tierhaltung eines jeden zoophilen Menschen einzugreifen, ihm
das Tier ggf. fortzunehmen. Wobei er solange "im Recht" verbleibt, bis
der Zoo ggf. seine Unschuld bewiesen hat. Ohne wissenschaftliche Beweisgrundlage
wird per Definition von der Schuld des Zoophilen ausgegangen. Dies ist nichts
anderes als die "kirchliche "Logik" eines mittelalterlichen
Hexenprozesses und stellt jegliche Rechtsstaatlichkeit auf den Kopf.
Da für seine Verurteilung letztlich der Zustand des Tieres gar nicht mehr
relevant ist, entscheiden nicht mehr Taten, sondern allein sexuelle Orientierung
über "schuldig" oder "unschuldig". Nun kann selbst dem
zoophilen Menschen, der noch nie mit seinem Tier sexuell interagierte, dieses
beschlagnahmt und er selbst vor Gericht gezerrt werden. Als Grundlage dazu
reicht schon ein Outing oder ein unfreiwilliges Zwangsouting durch einen
Kontrahenten aus. So wie man gemeinhin davon ausgeht, dass ein Schlumpf blau
ist, wird der Schweizer Gesetzgeber in selbstverordneter Allwissenheit wohl
stets davon ausgehen, dass ein als "zoophil" bekannter Tierhalter
sexuell mit seinem Tier interagierte, damit dessen Würde verletzte und sich zum
Straftäter gegen das TSG machte. Der Hexenprozessmechanismus sitzt also nicht
nur im Gesetz selbst, sondern wird ebenso vorbildlich hinsichtlich Diffamie
funktionieren.
2.1.4 Das Paradoxon
Man darf bei alledem nicht vergessen, dass ein Zoophilie-Verbot dazu führt,
dass kaum mehr ein Tier in der Schweiz seine ihm natürlichst angeborene, zu
einem würdevollen Dasein in körperlicher und ethologischer Integrität gehörende
Sexualität ausleben können wird. Noch mehr Tiere werden ganz würdelos
lebenslang in ihrem sexuellen Antriebsstau gefangen bleiben.
"Alternativ" müsste der Halter zur Zerstörung der körperlichen
Integrität (Kastration) seines Haustieres schreiten. Zerstörung der körperlichen
Integrität UND gleichzeitige Zerstörung der sexuellen Integrität zum Erhalt
der sexuellen Integrität? Das kann wohl nicht die neue Tierschutzlogik der
Schweiz sein.
Ein Tierschutzgesetz, das so viel Wert auf die sexuelle Integrität des Tieres -
die unangetastete, unbeschädigte, vollständige Sexualität des Tieres also! -
legt, machte sich selbst lächerlich, wenn es nicht zeitgleich Kastration
rundweg verböte. Ich darf also um der Konsequenz willen hoffentlich davon
ausgehen, dass ab sofort Kastration ebenso intensiv strafrechtlich verfolgt
wird, wie zoophile Handlungen.
2.1.5 Keine Sonderrolle
Bei der Betrachtung tierischer Würde, darf der zoophilen Interaktion keine
Sonderrolle zugespielt werden.
Da aber selbst Schlachtviehhaltung und Schlachtviehtransporte, der gesamte
Alltag der Schweizer Haus- und Nutztierhaltung offenbar die Würde des Tieres
nur so unwesentlich berühren, dass solche Würdeverletzungen hinter dem "überwiegenden
Interesse" des Menschen nachrangig werden, ist es schon erstaunlich, wenn
eine Würdeverletzung, vermeintlich entstanden aus einer sexuellen Interaktion,
plötzlich VOR den Interessen des Menschen vorrangig wird. Welche Willkür hat
dies entschieden? Ein wenig Verhältnismäßigkeit sollte in einem Gesetz
erkennbar sein.
Oder darf ich davon ausgehen, dass eine Argumentation über die Würde des
Tieres GENERELL nicht von bedeutender rechtlicher Relevanz ist? Dann muss man
aber hinterfragen, warum ihr einzig hinsichtlich sexueller Interaktionen urplötzlich
eine solch übergewichtige Relevanz zugespielt wird. Hier lässt das neue TSG
entweder Logik oder die Möglichkeit zu nachvollziehbar logischer Umsetzbarkeit
missen.
2.1.6 Konditionierung und Würde
Die "nur scheinbare" Mitarbeit / Eigeninitiative des Tieres bei
sexuellen Interaktionen sei lediglich Resultat von Konditionierung. Und
Konditionierung ließe sich nicht mit der Würde des Tieres vereinbaren. So die
verantwortlichen Juristen. Diese Behauptung zeitigt unabschätzbare Auswirkungen
auf die Schweizer Tierhaltung und -ausbildung.
Bei konsequenter Umsetzung dieser Idee folgt, dass ab sofort jedwede
Hundeausbildung, sei sie professionell oder das simple "Sitz!",
"Platz!" oder "Aus!" des Hobbyhundehalters, unterbleiben
muss, da man damit dem Tier seine Würde beschädigte. Was eine strafrechtlich
relevante Aktion darstellt, die geahndet werden muss. In der Schweiz werden also
von nun an alle entwürdigende Ausbildung, der Einsatz des Hundes in all seinen
bekannten Aktionsfeldern gottlob unter Strafe gestellt! Das Übel der entwürdigenden
Instrumentalisierung des Hundes in Polizeidienst, bei Bergwacht und
Rettungsdiensten wird endlich aus der Welt geschafft. Oder sollte hierbei die
Entwürdigung des Tieres plötzlich wieder (völlig willkürlich festgesetzt)
nachrangig werden? Macht man hier in völlig korrupter Manier wieder die "überwiegenden
Interessen" des Menschen geltend?
In Sachen Zoosexualität kommt der grundsätzliche Denkfehler des mit der
Materie nicht vertrauten Menschen hinzu, dass etwa der Rüde allein durch ein
"Gewährenlassen" auf die sexuelle Interaktion
"konditioniert" werden kann. Also durch Unterlassung einer
Konditionierung auf Ablehnung!
Der Begriff "Konditionierung" wird undifferenziert missbraucht. Streng
wissenschaftlich betrachtet ist nahezu jeder Lernvorgang bei nahezu jedem Tier
auf eine vorausgegangene Konditionierung zurückzuführen. Wobei es zu
unterscheiden gilt,
> in welchem Umfang eine Konditionierung zur Erlangung des anvisierten Zieles
vorgenommen werden musste
> in wie weit sie über artfremde, gar tierschädigende Mechanismen
vorgenommen wurde
> ob sie vom Halter ausgehend aktiv vorgenommen werden musste
> ob sich das Tier nicht vielmehr "selbst konditioniert" hat
Gerade hinsichtlich Sexual- und Fresstrieb sind keine Kapriolen des Ausbilders nötig,
um das Lernziel zu erreichen. Zur "Konditionierung" dieser sich selbst
belohnenden Aktionen ist keinerlei Training, Ausbildung oder Bestechung nötig.
Allein unterlassene Abwehr konditioniert das in seinem Appetenzverhalten um sich
tastende Tier zu einem erfolgreichen Lösungsweg.
Aufgrund des gestauten Antriebspotenzials, infolge bislang nicht ausgelebter
Sexualität, ist die Experimentierfreudigkeit und Hartnäckigkeit, damit auch
die "Gefahr" der Selbstkonditionierung etwa beim Haushund enorm hoch.
Erlaubt man dem Tier, seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur Lösung
eines es antreibenden Problems einzusetzen, kann das ganz gewiss nicht als Würdeverletzung
bezeichnet werden. Mit dem hier verwendeten, undifferenzierten Verständnis von
Konditionierung würde sich das Tier schon allein dadurch, dass es sich in
seiner Umwelt orientiert und aus dieser lernt, sich also selbst konditioniert,
die Würde rauben.
Vielmehr müsste nach der Logik von Goetschel und seinen Mitstreitern eine
ablehnende Intervention des Halters als ein massiver Angriff auf die tierische
Selbstbestimmung und Selbstverfügung - beides Grundvoraussetzungen der Wesenswürde
- damit als ein massiver Angriff auf die tierische Würde eingestuft werden.
Schlimmer noch, stellt eine Abwehr des nach einem Ausleben seiner Sexualität
tastenden Rüden gar eine Konditionierung hundlichen Sexualverhaltens dar. Ein
Eingriff in die sexuelle Integrität des Tieres, der nicht weniger gewichtet
werden darf, wie eine sexuelle Konditionierung AUF den Menschen, wie sie - so ja
der Vorwurf der Tierschützer - angeblich vom zoophilen Tierhalter vorgenommen
werde. Damit muss die ABWEHR eines am Menschenbein rammelnden Rüden von nun an
in der Schweiz genauso strafrechtlich belangt werden wie alle anderen zoophilen
sexuellen Konditionierungen. Ich hoffe, dies haben die Herren Juristen bedacht
...!
Da beim Normalbürger der Begriff "Konditionierung" immer gleich das
Bild der geschundenen Kreatur assoziiert, die mit Schmerzimpulsen und
Futterbestechung, mit Zuckerbrot und Peitsche und unter Zwang, zu artfremden
Problemlösungen und Handlungen getrieben wird, macht sich dieser Begriff in
einem TSG und den diversen Begründungen zu dessen Novellierung sehr gut, wenn
man vermeintlich böses Handeln einzelner Tierhalter bloßstellen möchte.
2.1.7 Eigenwert und Wertschätzung
Durch eine zoophile Interaktion wird nicht der rein materielle Wert des Tieres
gemindert, da das Tier nicht beschädigt wird. Ebenso wenig wird sein Wert bezüglich
seiner Einsatzfähigkeit, der Ausbildungsfähigkeit oder seiner Gesellschaftsfähigkeit
/ -tauglichkeit negativ tangiert. Solche Schäden treten nur bei über den
zoophilen Akt hinausgehender sexueller Misshandlung ein.
Aufgrund zoosexueller Interaktionen erfährt das Tier gar einen Zuwachs an
Wertschätzung ideeller Natur. Genau wie der "gut funktionierende"
Lawinensuchhund, der Blindenführ- und Assistenzhund von seinem Halter aufgrund
seines Nutzens, seiner Fähigkeiten intensiver "wertgeschätzt" wird.
Das Tier erfährt verstärkte Wertschätzung durch seinen Halter, da es eine
weitere für seinen Halter sehr wichtige Funktion permanent wahrnimmt.
2.2 Wohlergehen
Lässt sich eine Würdeverletzung nicht objektivieren, so sieht es in der Frage
nach dem Wohlergehen des Tieres ganz anders aus. Wohlergehen lässt sich aus
Verhalten, Körpersprache und dem allgemeinen körperlichen Zustand ablesen.
Hierzu halte ich ein von beamteten Fachleuten erstelltes, (für Deutschland)
rechtsverbindliches Gutachten in Händen, das belegt, dass das Wohlergehen des
Tieres sowohl in der sexuellen Interaktion mit dem Menschen, sowie im direkten
zeitlichen Umfeld davor und danach, als auch im nachfolgenden asexuellen täglichen
Umgang keineswegs beeinträchtigt ist / sein muss. Im Gegenteil. Aufgrund der
Wirkung der sexuellen Interaktion als positiver Verstärker intensiviert sich
die Fixierung des Tieres auf den Halter. Womit sich dessen Lernbereitschaft,
dessen Bereitschaft, Folgsamkeit zu leben in überaus positiver Weise erhöht.
Jeder beauftragte Gutachter eines jeden Staates wird anhand der Ausdrucksformen
und Verhaltensweisen eines wirklich zoophil betreuten Tieres nicht nur keine
Verschlechterung seines "Wohlbefindens" vorfinden, sondern eine
objektivierbare Steigerung desselben attestieren müssen.
Fälle, in denen aufgrund sexueller Übergriffe das Wohlergehen des Tieres
beeinträchtigt wird, wurden schon vom alten TSG als strafrechtlich relevant
abgedeckt.
2.3 Überwiegende Interessen
Im Polizeidienst beispielsweise wird die Sexualität des Hundes aufs Übelste in
negativer, tierquälerischer Weise instrumentalisiert und eingesetzt. Dies wird
weiterhin geduldet werden müssen. Hier werden "überwiegende
Interessen" des Menschen geltend gemacht.
Konflikte treten hinsichtlich Kastration auf. Hat sich jemals irgendein Tier zu
diesem verstümmelnden Akt bereiterklärt? Sicher nicht. Damit werden durch eine
Kastration wichtige Aspekte der "Schweizer Tierwürde" verletzt:
> Zerstörung der körperlichen Integrität
> Zerstörung der sexuellen Integrität
> Verletzung der Selbstbestimmung, damit Verletzung der Würde
> Minderung des Wertes, real und ideell
Wo besteht hier ein "überwiegendes Interesse", das alle diese Verstöße
gegen das TSG rechtfertigen könnte?
Ist der Blindenführhund ohne erzwungene Konditionierung bereit, auf nahezu all
sein natürliches Verhalten zu verzichten und sich zum Sklaven seines blinden
Herren zu machen? - Nein! Ist der Assistenzhund aus eigenem Willen / Antrieb
bereit gewesen, sein Leben als Hund aufzugeben und sich zum Diener seines
rollstuhlfahrenden Herren zu machen? - Nein! Er wurde ungefragt, ohne seine
Zustimmung, unter Missachtung von Einvernehmlichkeit per Konditionierung in
dieses unnatürliche, nicht mehr artgerechte Leben hineingezwungen. Damit wurde
seine Würde verletzt. Das Tier als Gesamtwesen unleugbar "übermäßig
instrumentalisiert" (Würdeverletzung nach Art. 3.a, Straftatbestand nach
Art. 26.a)
Wer sich in all diesen Fällen mit dem Argument der "überwiegenden
Interessen" des Menschen aus der Affäre ziehen möchte, muss hinsichtlich
Zoophilie bedenken: Zoophilie ist eine sexuelle Orientierung, keine Krankheit (Beetz).
Mit welcher Legitimation werden in Sachen Sexualität dann aber die gleichen
menschlichen "überwiegenden Interessen" plötzlich HINTER die
Interessen des Tieres gestellt? Der zoophile Mensch hat berechtigte und ebenso
überwiegende Interessen daran, seine Sexualität in der in ihm verankerten
Form, wie jeder andere Mensch auch, aber eben zusammen mit einem Tier zu erleben
und auszuleben. Das Kriterium "überwiegendes Interesse" muss,
konsequent umgesetzt, zoophile Interaktionen ausdrücklich LEGITIMIEREN.
2.4 Überanstrengung
Wer beim zoosexuellen Akt sexuelle Überanstrengung / Überforderung (Art. 4.2.
/ 26. 1 a.) des Tieres befürchtet, unterschätzt die tierische sexuelle
Leistungsfähigkeit, aufgrund derer bestenfalls der zoophile Halter überfordert
wird. Mit einer Argumentation hinsichtlich Überforderung des Tieres beweist man
lediglich einmal mehr fachliche Inkompetenz in der Thematik.
3. Die Schweizer Verpflichtung zur Zoophilie
Aus Art. 4, 1a (Wer mit Tieren umgeht, hat: a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung zu tragen; ...) und Art. 26 (Art. 26 Tierquälerei 1 Mit Gefängnis
oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt,
vernachlässigt, es unnötig ...) ergibt sich die Verpflichtung, die Sexualität
des Haustieres ursächlich zu behandeln.
Die Passage, die den Halter verpflichtet, ihren (der Tiere) Bedürfnissen (also
nicht irgendwelchen, sondern ALLEN!) in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen,
verpflichtet den Tierhalter mindestens zu regelmäßiger Masturbation seines
Tieres in artgerechter Form und artgerecht zeitlicher Dichte, da Sexualität
eines der grundsätzlichsten Bedürfnisse eines jeden höheren Tieres darstellt.
Kastration verbietet sich, da sie nicht das bestmögliche Mittel zur Behandlung
tierischer Sexualität ist und dieser Akt körperlicher Verstümmelung zudem die
körperliche und sexuelle Integrität, sowie die Würde des Tieres nach dem
Wortlaut des neuen TSG schwerst verletzt (vgl. weiter oben)
Da das Aussparen der sexuellen Interessen des Tieres aus seiner Haltung zudem
den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt (vergleichbar etwa mit einer ausschließlichen
Kettenhaltung und jeglicher Missachtung des Bewegungsdranges eines Hundes),
damit eine Misshandlung, ebenso wie eine Vernachlässigung des Tieres darstellt,
ergibt sich nach Art. 26 1a. ein Straftatbestand. Art. 4. 2 (... Das ...
Vernachlässigen von Tieren ist verboten) schlägt in die gleiche Kerbe und
erhebt die Vernachlässigung des Sexualtriebes zum Straftatbestand.
Gesetzestreu und korrekt verhält sich also nach dem neuen Schweizer TSG nur
noch der Halter, der seine Haustiere manuell befriedigt oder ihnen gar ein
zoophiles Sexualleben mit ihm als Partner gewährt. Eine sehr vernünftige und
begrüßenswerte Neuerung im Interesse des Tieres!
Ebenso fordert Art 6. des TSG zu sexueller Aktivität auf. Zum Wohlergehen ist
die Beschäftigung mit allen tierischen Grundantrieben notwendig. Als da wären
Sozialtrieb - Spieltrieb - Bewegungstrieb - Fresstrieb - ... - und nicht zu
vergessen ebenso der stets unterschlagene Sexualtrieb. Einen Grundantrieb zu
missachten wäre den "... Haltungsarten, die den Grundsätzen des
Tierschutzes widersprechen." (Art 6.2) zuzurechnen.
4. Auswirkungen des neuen TSG auf die Zooszene
Nur verängstigte Seelen werden sich von diesem neuen Gesetz in ihrem Handeln
beschränken lassen. Konkret kommt der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen auch
fürderhin nicht an die Gruppe der Personen heran, die ihre Tiere wirklich
sexuell misshandeln. Dieser Personenkreis lebt gewöhnlich äußerst vorsichtig
und bedacht seine Interessen unentdeckt im Untergrund aus, tritt bestenfalls
anonym in Erscheinung.
Eine Kriminalisierung der Zoophilen-Szene drückt diese selbst und deren unerwünschte
Aktionen lediglich in den Untergrund. Diese Novellierung unterbindet den öffentlichen
Erfahrungsaustausch. Was dazu führt, dass von nun an jeder Zoophile selbstständig,
auf eigenes Risiko und damit oftmals zum Schaden des Tieres experimentieren muss,
wie er zusammen mit seinem tierischen Partner seine sexuelle Orientierung
ausleben kann. Den Zoophilen an sich wird kein Gesetz jemals ausrotten.
5. Der neue Schweizer Zoo
Dieses Gesetz zielt auf Einschüchterung ab. Der kämpferische Zoo wird es auf
ein Verfahren ankommen lassen. Er wird seine Zoosexualität in der bisherigen
Form unverändert ausleben. Mag genauso frei darüber berichten wie bislang. Im
Freundeskreis. Im Internet. Meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn sich einige
finanzkräftige Zoos, die sich ein Outing bis in die Medien hinein leisten können,
zusammenschlössen und gemeinschaftlich mit versierten Anwälten gegen dieses
Gesetz vorgingen.
Die bequemere und billigere Alternative ist: Leute, lasst Euch einfach weiterhin
nicht erwischen, haltet den Mund - und das Gesetz geht an Euch vorbei. Wer
vorsichtig sein möchte, darf nicht mehr über seine sexuelle Ausrichtung
sprechen. Was nicht bedeutet, dass er sein aktives Sexualleben mit seinem
Haustier aufgeben müsste. So er wirklich zoophil handelt, kann ihm auch das
neue TSG seine Taten nicht verbieten, da weder er noch sein Tier auffällig
werden.
6. Schlussbemerkungen
Das neue Schweizer TSG ist unpräzise formuliert, in sich unlogisch und widersprüchlich.
Ein Staat, der die sexuelle Integrität seiner Tiere als Grundlage zum Vorgehen
gegen gesellschaftliche Minderheiten heranzieht, andererseits aber durch das
Zulassen von Kastration seine eigene Forderung nach sexueller Integrität selbst
mit Füßen tritt, muss sich übelste Verlogenheit vorwerfen lassen. Die Möglichkeit,
die beabsichtigten Ideen von Tierschutz konsequent und folgerichtig umzusetzen
besteht nicht.
Das TSG ist hinsichtlich Zoophilie ein Flickerlteppich unhaltbarer Postulate und
willkürlicher Definitionen ohne faktischem Fundament. Es orientiert sich weder
am philosophischen, gegenwärtigen Usus noch am momentanen Stand der
Wissenschaft. Der Schweizer Staat hat sich über das unhaltbare Postulat der Würdeverletzung
lediglich ein praktisches Hintertürchen zum Einschreiten auf Verdacht
eingerichtet. Alle Passagen, die man überhaupt auf den zoophilen Kontakt
anwenden könnte, berufen sich auf willkürliche Festlegungen, ohne
objektivierbares Fundament und sind dermaßen schwammig gehalten, dass es
letztlich immer allein dem Ermessensspielraum des Richters überlassen bleibt,
ob der den bösen Buben "Zoo" belobigt oder auf den Scheiterhaufen
schickt. Alle Regelungen zum Vorgehen gegen Zoophilie sind lediglich eine
Interpretationsfrage von Vor- und Nachrangigkeit. Hierdurch wird Willkür Tür
und Tor geöffnet.
Die Zielsetzung wird verfehlt. Tierleid wird nicht verhindert, sondern gefördert.
Unter dem Deckmäntelchen des Tierschutzes sollen eine antiquierte moralische
Grundhaltung geschützt werden. Offenbar wollten sich Goetschel und seine
Freunde auf Kosten des Tieres und einer gesellschaftlichen Randgruppe
profilieren, sich als Retter tierischer Interessen beim uninformierten Schweizer
Bürger ins (falsche) Rampenlicht rücken.
Woran mag es liegen, dass solche Rohrkrepierer in Gesetzesform gepresst werden?
Zum einen sicherlich daran, dass sich betreffende Juristen zwar mit der Materie
beschäftigt haben mögen - aber sicherlich nicht in ausreichender und
ausreichend objektiver Form, wie ihre unausgegorenen Ideen beweisen. Man sollte
bei Leuten, die sich (nach eigenen Angaben) schon seit Jahren mit der Thematik
beschäftigen, von mehr Sachverstand und Sachkenntnis ausgehen dürfen. Juristen
sollte man ein wenig mehr Weitsicht unterstellen dürfen, als sie sich im Falle
dieser TSG-Novellierung offenbart.
Wichtiger ist aber sicherlich die Tatsache, dass eben einfach keine
Argumentation gegen eine zoophile Tier-Mensch-Beziehung über
tierschutzrechtliche Aspekte geführt werden kann. Man mag Zoophilie über die
Schiene von Moral, Ethik und Sitte verurteilen und schlichtweg verbieten.
Solcher Willkür ist schwer ein Riegel vorzuschieben. Doch der verlogene
Versuch, ein Verbot über Tierschutzaspekte zu rechtfertigen, wird von jedem
einigermaßen fachlich versierten Menschen als Zwecklüge ohne Fundament
enttarnt.
Zoosexualität lässt sich per Gesetz nicht ausschalten, sondern nur verdrängen.
Ein Staat der diesbezügliche Gesetze einführt, beweist damit lediglich, dass
er sich mit diesem Thema nicht auseinandersetzen möchte. Weshalb man
bequemerweise und zu LASTEN(!) des Tieres betreffende Personenkreise über
gesetzliche Regelungen in den Untergrund verschiebt.
Jeder soll per Gesetz bekämpfen dürfen, was er zu bekämpfen beabsichtigt.
Lediglich die unlautere Form in der dies hier im Falle Zoophilie geschehen soll
ist ihrerseits bekämpfenswert
Doch auch für die Schweiz bleibt allemal die Hoffnung, dass irgendwann einmal
vernünftige Tierschützer mit vernünftigen Ideen die Schweizer
Tierschutzgesetzgebung maßgeblich beeinflussen. Fachkompetente Menschen, die
weniger Wert darauf legen, sich im Mäntelchen des Tierschützers über
obsolete, aber immer noch sehr beliebte Moralvorstellungen zu profilieren und
mehr den konkreten Tierschutz vor Augen behalten.
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